Allgemeine Geschäftsbedingungen der Colditzer Türen- und Fensterbau GmbH (nachfolgend kurz „CTF“ genannt)

  • Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

      1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
      2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen u. zukünftigen Geschäfts-Beziehungen. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
      3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 GB). Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung „Besteller“ verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und /oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren Vorbehalten. Darüber hinausgehende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
      2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
      3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die CTF Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

      1. Die Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
      2. Aufwendungen, die Aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer Auflagen und Aufforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
      3. Montagekosten werden separat berechnet.
      4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
      5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
      6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
      7. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur in soweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang

      1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.
      2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
      3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist.
      4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
      5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
      6. Bei Bauleistungen erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme der Leistung (Sichtabnahme) durch den Besteller oder Nutzung. Wird der Besteller zur Abnahme der Leistung aufgefordert u. kommt dieser Aufforderung nicht innerhalb Einer Frist von 10 Tagen nach, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 5 Lieferzeiten

      1. Die angegebenen Liefertermine und –fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart worden.
      2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
      3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der CTF nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebstörungen. Gleiches gilt bei Eintritt dieser Hindernisse bei Zuliefererfirmen. Der Besteller wird über den Grund und über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert.
      4. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, kann die CTF ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Die CTF behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Die CTF GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Sollte sich das Rücktrittrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

§ 7 Mängelansprüche

      1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      2. Die CTF ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangebeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die CTF ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
      3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
      4. Die CTF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
      5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
      6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Sollten diese gewährt werden, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung oder Zusicherung seitens der CTF. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

      1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen wird im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach der Art der Kaufsache typischerweise eintretender Schaden gehaftet. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.
      2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Montagebedingungen

Sofern neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernommen werden gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen

  1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
  3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
  4. Nicht zu unseren Leistungen gehören alle nicht schriftlich vereinbarten Arbeiten.
  5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von der CTF gestellt. Der Besteller hat darüber hinaus für die Montage folgende notwendige Materialien bereitzustellen: Wasser, Strom, usw.
  6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein : Baufreiheit, Montagefreiheit, bei bauseitiger Lagerung verschließbare Räume
  7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm-, und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat die CTF spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, falls die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich nicht ist.
  8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung, etc.. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, ist die CTF von der Schadensersatzpflicht freigestellt.
  9. Bauseitig muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseitig zur Verfügung zu stellen.
  10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseitig auszuführen.
  11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten/ folgende Vorkehrungen zu treffen: Sicherung der Fenster, bzw. Fensterbänke, sowie deren Oberfläche, usw.

§ 2 Stundenlohnarbeiten

  1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten der CTF.
  2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

§ 3 Abnahme

  1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Auf § 4 der Lieferbedingungen wird ausdrücklich Bezug genommen.
  3. Von der Abnahme an bestehen keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

§ 4 Verjährung

  1. Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.